(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a entsprechend anzuwenden. An Stelle des
§ 316 Abs. 1 Satz 2 gilt
§ 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach
§ 325 Abs. 2a gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. Der Prüfungsbericht zum Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammengefasst werden.