Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
HEUERVTR_BKG
/
§ 3
HEUERVTR_BKG
Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)
J
←
Zurück
Quelle