Gesetz.sh
HEIZKZG

Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
§ 6 Entsprechend anzuwendende Vorschriften

Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.