Ordnungswidrig im Sinne des
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
§ 1 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 oder
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b oder
- 2.
entgegen
§ 1 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2 Satz 1 oder
§ 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b
Personen beschäftigt oder
- 3.
entgegen
§ 1 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 Satz 1 betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen läßt, die die Mindestanforderungen nach
§ 6 erfüllen.