Gesetz.sh
HEBSTPRV

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
§ 27 Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.