(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder2.ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.