(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich 1.die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder2.die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.