Gesetz.sh
HEBG_2020

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
§ 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Die §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.