Gesetz.sh
HDLKLSCHAFFLV_1993

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
§ 1a Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.