(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten handelt.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungseinheiten der folgenden Wirtschaftszweige:
- 1.
- für konjunkturstatistische Erhebungen:
- a)
- Abschnitt G − Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
- aa)
- Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- bb)
- Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen,
- cc)
- Abteilung 47, mit mindestens 450 000 Euro Jahresumsatz,
- b)
- Abschnitt H − Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- c)
- Abschnitt I − Gastgewerbe mit mindestens 165 000 Euro Jahresumsatz,
- d)
- Abschnitt J − Information und Kommunikation mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- e)
- Abschnitt L − Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
- f)
- Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 – Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben – und der Abteilungen 72 – Forschung und Entwicklung und 75 – Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie
- g)
- Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen;
- 2.
- für strukturstatistische Erhebungen:
- a)
- Abschnitt G – Handel,
- b)
- Abschnitt H – Verkehr und Lagerei,
- c)
- Abschnitt I – Gastgewerbe,
- d)
- Abschnitt J – Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten,
- e)
- Abschnitt K – Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur,
- f)
- Abschnitt L, Gruppe 66.2 – Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten,
- g)
- Abschnitt M – Grundstücks- und Wohnungswesen,
- h)
- Abschnitt N – Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen,
- i)
- Abschnitt O – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,
- j)
- Abschnitt Q – Erziehung und Unterricht,
- k)
- Abschnitt R – Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 – Arzt- und Zahnarztpraxen – und der Unterklasse 86.93.0 – Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien,
- l)
- Abschnitt S – Kunst, Sport und Erholung,
- m)
- Abschnitt T, Abteilung 95 – Reparatur und Instandhaltung von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie von Kraftwagen und Krafträdern, sowie
- n)
- Abschnitt T, Abteilung 96 – Erbringung von überwiegend persönlichen Dienstleistungen.