Gesetz.sh
HBPOLVDAUFSTV

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
§ 4 Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Bundespolizeiakademie bestimmt.