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HBAUSTATG
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§ 10
HBAUSTATG
Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG)
§ 10
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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Quelle