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HBANKDVDV
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§ 3
HBANKDVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)
§ 3
Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.
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