Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
HBANKDVDV
/
§ 19
HBANKDVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)
§ 19
Bestandteile
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L