(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem nach
§ 30 ergangenen vollziehbaren Verbot der Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Vorschrift über die Listenführung (
§ 6), die Mitteilung oder Anzeige von Heimarbeit (§
§ 7, 15), die Unterrichtungspflicht (
§ 7a), die Offenlegung der Entgeltverzeichnisse (
§ 8), die Entgeltbelege (
§ 9) oder die Auskunftspflicht über die Entgelte (
§ 28 Abs. 1) zuwiderhandelt,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung zum Schutz der Heimarbeiter vor Zeitversäumnis (
§ 10) zuwiderhandelt,
- 3.
einer Regelung zur Verteilung der Heimarbeit nach
§ 11 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 4.
als in Heimarbeit Beschäftigter (
§ 1 Abs. 1) oder diesem Gleichgestellter (
§ 1 Abs. 2) duldet, daß ein mitarbeitender Familienangehöriger eine Zuwiderhandlung nach
§ 32 begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.