(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet.
(2) Die Laufbahnprüfung umfasst Fach- und Sprachprüfungen (
§ 17) sowie die Abschlussprüfung (
§ 18).