(1) Die Maßregeln nach § 10 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
(2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern
- 1.
- alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt worden sind und
- 2.
- 1.
- alle Hühner
- a)
- b)
- in einen anderen Betrieb oder eine andere Herde umgestallt und
- c)
- frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 9 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und
- 2.
- alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt