(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Audiogramme zu interpretieren,
- 2.
- audiologische Mess- und Testverfahren zu beschreiben und
- 3.
- Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwendung von Fachbegriffen zu erläutern.
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzuweisen,
- 2.
- audiometrische und psychoakustische Messverfahren durchzuführen und
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
| 1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 60 Prozent, |
| 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 40 Prozent. |