Gesetz.sh
H_FEVFO

Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO)
§ 26 Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten und Ehegattenhöfe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerhöfe.