Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (
§ 12 Abs. 5 der Höfeordnung) ist
§ 264 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.