(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 15 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 20 Absatz 2 Nummer 1, oder entgegen
§ 20 Absatz 2 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 40 Nummer 5 Buchstabe a einen dort genannten Herkunftsnachweis oder dessen Übertragung beantragt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
§ 9 Absatz 1,
§ 11 Absatz 1, 2 oder 3,
§ 15 Absatz 3, 4 oder 5,
§ 16 Absatz 3 oder
§ 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 40 Nummer 6, eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder
§ 19 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und
- 3.
entgegen
§ 23 Absatz 2 Satz 2 oder
§ 34 Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 40 Nummer 6, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.