Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist
- 1.
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für
- a)
- Kreditinstitute mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank,
- b)
- Finanzdienstleistungsinstitute sowie Zahlungsinstitute nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, E-Geld-Institute nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token
- c)
- im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland, von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland, von Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland und von Wertpapierinstituten mit Sitz im Ausland,
- d)
- Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- e)
- f)
- ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 57 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,
- g)
- Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Agenten und E-Geld-Agenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 4,
- h)
- Unternehmen und Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und
- i)
- die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
- 2.
- für Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen,
- 3.
- 4.
- 5.
- für Notare nach § 2 Absatz 1 Nummer 10
- 5a.
- für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 das Bundesamt für Justiz,
- 6.
- 7.
- 7a.
- 8.
- für die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt, die für die glücksspielrechtliche Aufsicht zuständige Behörde und
- 9.
- im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle.