Gesetz.sh
GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 64 Anwaltszwang

Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.