Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
- 1.
eine Verfügung nach
§ 31b Absatz 3,
§ 40 Absatz 2,
§ 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach
§ 40 Absatz 3a,
- 2.
eine Erlaubnis nach
§ 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach
§ 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 40 Absatz 3a,
- 3.
eine Verfügung nach
§ 26 Absatz 4,
§ 30 Absatz 3 oder
§ 34 Absatz 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.