(1) Kostenschuldner sind
- 1.
- der Auftraggeber,
- 2.
- der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
- 3.
- der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.