Gesetz.sh
GVIDVDV_2025

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 39 Bestehen der Prüfung

Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 54 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“, numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.