Gesetz.sh
GVIDVDV_2025

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 29 Praxisstudien

(1) Die Praxisstudien sind Praxisaufenthalte bei den Ausbildungsbehörden.
(2) Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.