(1) Die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs führen das Verfahren in englischer Sprache, wenn
- 1.
- 2.
- dies in der Rechtsmittelschrift beantragt wird und
- 3.
- der Zivilsenat dem Antrag stattgibt.
(2) Der Zivilsenat kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. Der Zivilsenat kann zudem jederzeit anordnen, dass Teile der Verfahrensakte in die deutsche Sprache übersetzt werden.