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GTDFMELOAUFKLVDV
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§ 39
GTDFMELOAUFKLVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 39
Bestandteile
Die Laufbahnprüfung besteht aus
1.
einer schriftlichen Prüfung und
2.
einer mündlichen Prüfung.
J
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L