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GTDBAHNVDV
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§ 13
GTDBAHNVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – (GtDBahnVDV)
§ 13
Bestandteile
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
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