Gesetz.sh
GSGV_15

Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt - 15. ProdSV)
§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.