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GRESTG_1983
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§ 11
GRESTG_1983
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
§ 11
Steuersatz, Abrundung
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
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