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§ 23
GRDSTVG
Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG)
§ 23
Im Verfahren vor der Genehmigungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
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