Gesetz.sh
GRAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin * (Graveurausbildungsverordnung - GrAusbV)
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.