Gesetz.sh
GO-MEDAS

Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt
§ 2 Vorsitz

Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums, der kein Stimmrecht hat. Der Vorsitzende kann an den Sitzungen aller Unterausschüsse nach § 8 teilnehmen.