Gesetz.sh
GNTZOLLDVDV_2023

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
§ 50 Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Für Wiederholungsprüfungen kann ein anderes Prüfungsformat gewählt werden. Ein reflektierter Praxisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden.
(3) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.
(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.