Gesetz.sh
GNTVDDVCSVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – (GntVDDVCSVDV)
§ 72 Bestehen der Diplomarbeit

Die Diplomarbeit hat bestanden, wer in jedem Bestandteil der Diplomarbeit eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.