Gesetz.sh
GNTDLSVVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)
§ 52 Übergangsvorschriften

Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2023 ein Studium bei der Dienstbehörde begonnen haben, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.