Gesetz.sh
GNTDBWVVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
§ 19 Dauer des Studiums

(1) Das Studium dauert sechs Semester.
(2) Es umfasst vier Studiensemester und zwei Praxissemester.