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§ 96
GNOTKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
§ 96
Zeitpunkt der Wertberechnung
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
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