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§ 57a
GMBHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
§ 57a
Ablehnung der Eintragung
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet
§ 9c
Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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