Gesetz.sh
GMAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin* (Gießereimechanikerausbildungsverordnung - GMAusbV)
§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.