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§ 2
GMAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin* (Gießereimechanikerausbildungsverordnung - GMAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
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