Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
GKRIMDVDV_2020
/
§ 82
GKRIMDVDV_2020
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 82
Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L