Gesetz.sh
GKRIMDVDV_2020

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.