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GKRIMDVDV_2020
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§ 108
GKRIMDVDV_2020
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
§ 108
Bestehen einer Modulprüfung
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
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