Gesetz.sh
GGVSEE_2015

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten

Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.