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GGVSEE_2015
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§ 14
GGVSEE_2015
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
§ 14
Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.
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