Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuchblättern richtet sich nach den in
§ 150 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. Diese Grundbuchblätter können auch gemäß
§ 3 fortgeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden.