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GGART45CG
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§ 4
GGART45CG
Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes)
§ 4
Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören.
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