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GFWTDBWVDV
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§ 5
GFWTDBWVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)
§ 5
Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (
§ 27
) gewährt werden.
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