Gesetz.sh
GFWTDBWVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)
§ 5 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.